AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (STM Medientechnik, Martin Stoppacher)

1. Geltungsbereich

Der Auftragnehmer (STM Medientechnik, Martin Stoppacher,Seitenstettengasse 5/37, 1010 Wien) arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen (dies bezieht sich auf sämtliche Vertragspartnern), dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen und Ergänzungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge für den Verkauf von Waren bzw. bei Fixinstallationen werden nur auf Kundenwunsch erstellt und sind kostenpflichtig und werden bei Vertragsabschluss gutgeschrieben. Kostenvoranschläge für Veranstaltungen werden bis zu einem geschäftsüblichen Umfang kostenlos erstellt. Wir behalten uns vor, zusätzliche Leistungen wie die Erstellung von Unterlagen z.B. Pläne oder Visualisierungen, etc. , sowie Kosten für überdurchschnittliche Planungsaufwendungen separat zu verrechnen.

3. Mietangebot, Auftragsannahme, Vertragsabschluss

Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich, sofern von uns nicht ausdrücklich Anderes schriftlich zugesagt wurde. Das Vertragsverhältnis wird für uns erst durch eine schriftliche Bestätigung (innerhalb 7 Tagen) oder durch unseren Ausführungs- bzw. Arbeitsbeginn rechtswirksam. Bis dahin bleibt die Ablehnung eingehender Aufträge – auch ohne Angabe von Gründen – vorbehalten, wobei in diesem Falle jegliche Haftung für Kosten und Schadenersatz ausgeschlossen ist. In allen Fällen, in denen wir ohne unser Verschulden an der rechtzeitigen Auslieferung gehindert werden (z.B. Krankheit, Unfall, … ), sind wir von der Lieferpflicht befreit. An uns gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers, denen kein gleich lautendes schriftliches Angebot vorausgeht, bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers (STM) oder kommen durch Arbeitsbeginn zustande. Nach Beauftragung bestehen unsere (STM) Ansprüche unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung!

4. Bereitstellung, Vertragsdauer und Rückstellung von Mietgegenständen

Sofern nicht anders vereinbart (Schriftform), ist die Lieferung von Geräten, die Aufstellung vor Ort, der Abbau und die Rücklieferung an unser Lager, im Falle der Gerätevermietung, im Vertragspreis nicht inkludiert. Diese Leistungen berechtigen uns zur Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung/Auslieferung und endet mit dem Tage der Rückstellung in unserem Lager. Der Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Angebrochene Tage werden als volle Tage verrechnet. Die Abholung und Rückstellung kann nur während der üblichen Geschäftszeiten und nur an bzw. von unseren Mitarbeitern erfolgen. Vergebliche Rückgabeversuche außerhalb der Geschäftszeiten vermögen die verrechenbare Mietdauer nicht zu beenden. Der Vertragspartner haftet für den uns durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstehenden Schaden; dies einschließlich eines entgangenen Gewinns. Darüber hinaus hat der Vertragspartner für jeden Tag der Überschreitung den 1,5-fachen Wert des sich aus der Vertragssumme errechneten Anteils pro Tag zu bezahlen.

5. Standardleistungen, Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

Für vom Auftraggeber oder dessen Vertretern angeordnete/beauftragte zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer (STM) vorbehalten. Sollten Anfragen/Angebote nicht weiter spezifiziert sein bezieht sich unser Angebot stehts auf technische-kreative Dienstleistungen (Dienstleistungsbeauftragung) – im speziellen als Pult-Operator – einseitiges Abweichen des Auftraggebers im Nachhinein berechtigt uns (STM) zur Vertragsauflösung. Bei reiner Dienstleistungsbeauftragung kann keine Gewährleistung für die beistellung von Zubehörgeräten ( z.B. Steuergeräte, Zuspieler, … ) gegeben werden. Für eine definierte Bereitstellung muss dies im Voraus angefragt werden. Der Auftragnehmer (STM) ist berechtigt Nebenleistungen  (z.B. Transportdienstleistungen, Recherche, Medienaufbereitung, … ) getrennt zu verrechnen. Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Eine Verlängerung der Mietdauer erfordert die Zustimmung des Vermieters (STM). Im Zuge der Durchführung von Arbeiten nimmt der Auftragnehmer (STM) insbesondere auf die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bedacht. STM  (Auftragnehmer) hat keinerlei Verpflichtung/Verantwortung Werbeträger in jedweder Form für den Auftraggeber oder dritte zu sein. STM steht jederzeit das Recht zu sich als eigenständiges Unternehmen im eigenen Namen und als Marke STM zu repräsentieren und entsprechendes Werbematerial zu verwenden (z.b. Kleidung, …). Auf Kundenwunsch kann hiervon Auftragsbezogen abgewichen werden. Dies bedingt die Schriftform in Vorfeld des jeweiligen Auftrages. Wir sind jederzeit berechtigt zu eigenen Werbe- und Dokumentationszwecken, unter wahrung aller Persönlichkeits und Datenschutzrechten, Bild-, Ton-, Videoaufnahmen zu erstellen und für die eigene Repräsentation zu verwenden. Auf Kundenwunsch kann hiervon gerne Auftragsbezogen abgewichen werden, dies bedingt jedoch die Schriftform im Vorfeld des jeweiligen Auftrages. Sollte von Seiten des Auftraggebers oder des Veranstalters zu wenig technisches Personal bestellt/gebucht/beauftragt sein um eine adequate Ausführung der jeweiligen Veranstaltung zu gewährleisten lehnen wir als Auftragnehmer (STM) jegliche Verantwortung zurück sofern wir nicht mit der technischen Gesamtkonzeption beauftragt wurden.

6. Lieferbedingungen

Alle Preise für Materialien und Dienstleistungen verstehen sich ab Firmensitz, 1010 Wien. Für Zustellungen durch Transportunternehmen (z.B. Paketdienst) werden Frachtkosten auf die Rechnung aufgeschlagen. Für Lieferungen oder Dienstleistungen durch geschultes Personal wird dem Auftraggeber eine der Entfernung entsprechende Fahrtkostenpauschale in Rechnung gestellt. Abholung erfolgt am jeweiligen Lagerort und wird bekannt gegeben.  Die Zugänglichkeit des Ortes der Auftragserfüllung (z.B. Eventlocation, Halle, Konzerthäuser, …) ist vom Auftraggeber zu gewährleisten. Liegt diese nicht vor entfällt jegliche Leistungsverpflichtung von Seiten STM. Im Dienstleistungsfall (Betreuung während Aufbau, Soundcheck, Show, Messungen, Begehungen,… ) muß Verpflegung und bei mehrtägigen Veranstaltungen nach Absprache ein Hotelzimmer (Einzelzimmer) mit Dusche und WC vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden (max. 5km vom Veranstaltungsort entfernt). Bei nicht zutreffen ist STM berechtigt die entsprechenden Kosten zu verrechnen. Weiters ist STM berechtigt Kosten für An-Abreise, Parkkosten, … (dem Auftrag anrechenbare Zusatzkosten) entsprechen zu verrechnen. Sofern es sich um eine Dienstleistungsbeauftragung handelt und kein Gewerk (Ton,Licht,Video,…) spezifiziert wurde gehen wir von einer Beauftragung in jeweils einem speziefischem Gewerk (z.B. Ton-Operator) (Im speziellen als Operator) aus. Bei nicht weiterer Spezifikation gehen wir von einer Beauftragung als Pult-Operator aus – einseitiges Abweichen des Auftraggebers im Nachhinein berechtigt uns (STM) zur Vertragsauflösung. Eine Vermischung der Gewerke durch den Auftraggeber (also die gleichzeitige Anweisung/Beauftragung zur Ausführung mehrerer Gewerke) berechtigt STM entweder zur Vertragsauflösung oder zur Verrechnung des mit der Gewerkssumme der Gewerke multiplizierten Honorars (z.b. gleichzeitige Steuerung von Tonregie und Videoregie = Honorar × 2). STM ist ein keinem Falle dazu Verpflichtet Verhaltensanweisungen vom Auftraggeber zu befolgen. Aufträge werde von STM selbstständig weisungsfrei im Zuge der Gewerbetätigkeit – im Sinne der Werkserfüllung – ausgeführt und abgewickelt. Für spezielle (z.B. High End, High Security, …) Veranstaltungen welche konkrete Verhaltensnormen erfordern hat die Abklärung im Voraus zu erfolgen. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Verhaltens ist STM berechtigt, das Leistungsentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. Darüber hinaus gehende weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

7. Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Ab 10 Tagen Zielüberschreitung werden Verzugszinsen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, sowie Mahnspesen in der Höhe von € 11,00 verrechnet. Werden dem Auftragnehmer (STM) nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und etwaige bereits erbrachte Leistungen sofort zu verrechnen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist unzulässig unabhängig davon ob gesonderte Ansprüche bestehen. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers (STM) ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist, oder dass die Gegenforderung des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag in rechtlichem Zusammenhang steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer (STM) anerkannt worden ist. Bei Säumigkeit oder Zahlungsverzug des Vertragspartners ist jedweder von uns gewährter Nachlass auf die Normalpreise gemäß unseren Preislisten/Angeboten hinfällig und ist der von uns insoweit nachverrechnete Betrag sofort zur Zahlung fällig. Die Einziehungs-, Diskontspesen und Rückbelastungskosten gehen zu Lasten des Schuldners. Der Vermieter/Auftragnehmer (STM) behält sich vor, die Auslieferung im Falle des Zahlungsverzugs zu verweigern bzw. bereits ausgelieferte Mietgegenstände vorzeitig zurückzuholen. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden, schriftlichen Vereinbarung. STM ist in Falle von Zahlungsverzug berechtigt, die weitere Benutzung der überlassenen Geräte bzw. laufende Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung zu untersagen und ihre Leistungen auch im Rahmen bereits laufender Veranstaltungen prompt einzustellen ohne für daraus resultierende Ansprüche Dritter an den Auftraggeber zu haften.

8. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (STM). Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Dem Auftragnehmer steht im Falle des Zahlungsverzuges das Zurückbehaltungsrecht an Waren und Geräten des Auftraggebers, die sich beim Auftragnehmer befinden, im entsprechenden Gegenwert zu.

9. Haftung & Gewährleistung

Der Auftragnehmer (STM) haftet nicht durch Schäden, die von durch ihn zur Verfügung gestellten Geräten an Einrichtungen, anderen Geräten oder Personen verursacht werden, insbesondere dann nicht, wenn diese durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung verursacht werden. Der Auftragnehmer (STM) haftet für Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. STM haftet nicht für Schäden an Fremdgeräten jeglicher Art. Fließen im Zuge der Auftragsabwicklung durch dritte oder vom Auftraggeber bereitgestellte Geräte und Einrichtungen zur Projektabwicklung mit ein bzw. sollten diese durch STM zu bedienen sein so übernimmt STM keinerlei Haftung und Garantie für die Funktionalität als auch Schäden an diesen Geräten und Einrichtungen. Weiters trägt der Auftragnehmer (STM) keinerlei Haftung für die Verwahrung und Sicherung dieser Gerätschaften, diese ist entsprechend vom Auftraggeber oder Veranstalter zur bestellen. STM übernimmt keinerlei Haftung für technische Fehlkonzeptionen, Mangelplanungen, Unterdimmensionierungen von technischen Systemen, sofern STM nicht in die Planung und Konzeption mit-eingebunden ist/wurde. Wir legen bei Nicht-Mit-einbeziehung in die Planung und Konzeption jegliche Verantwortung dafür zurück. Im Falle einer reinen Dienstleistungsausführung obliegt es STM über den jeweils optimalen Betrieb zur gegebenen Zeit am gegebenen Ort zu entscheiden. Sollte sich ein technisches System als Mangelhaft, unterdimmensioniert, nicht geeignet erweisen den jeweils entsprechenden Zweck zu erfüllen ist der Auftragnehmer (STM) berechtigt den Vertrag jederzeit aufzulösen. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer (STM) haftet nie für bestehende Fehler in Programmen oder Betriebssystemen. STM übernimmt keine Haftung, Gewährleistung für unzureichende zeitliche Planungen des Auftraggebers oder Veranstalters bzw. für kurzfristige zeitliche Planänderungen. Sollte STM als ausführender Praktiker (Techniker, Tonmeister, Operator, …) beauftragt sein und es sich um eine Produktion/Veranstaltung handeln bei der mehrere ausführende Praktiker (Techniker,Kollegen,…) vom Auftraggeber oder Veranstalter beauftragt wurden so ist im Vorfeld an STM bekannt zu geben welche Personen konkret an der Auftragsabwicklung beteiligt sind bzw. mit wenn STM den Auftrag abwickeln soll. Sollte diese Information nicht im Vorfeld kommuniziert werden und mit STM abgestimmt werden berechtigt uns dies zur Vertragsauflösung zu jeder Zeit. STM übernimmt keinerlei Haftung/Gewährleistung für nicht durch STM beauftragtes Personal. Es ist im Vorfeld an STM bekannt zu geben welche Veranstaltung abgewickelt werden soll und welche Gruppen, Künstler, … konkret von STM zu  betreuen sind. Ein nicht Weiterleiten bzw. nicht Abstimmen dieser Informationen berechtigt den Auftragnehmen (STM) zur Vertragsauflösung. Sollte der Auftraggeber seinen Informationspflichten nicht entsprechend nachkommen gilt das Recht auf Vertragsauflösung auch für sämtliche Folgeaufträge des Auftraggebers. Für die Gewährleistung gelten, wenn nicht anders vereinbart, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist schriftlich zu vereinbaren. Die Gewährleistungsfrist für Waren beginnt mit der Übergabe an den Auftraggeber, bzw. im Falle des Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe der erbrachten Leistung diese in Verwendung haben, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt. Eventuelle Beanstandungen sind grundsätzlich sofort bzw. am Tag der Veranstaltung einzubringen und zu Dokumentieren. Nachträgliche Beanstandungen werden von STM nicht akzeptiert. Die Gewährleistung und die Produkthaftung erlöschen auf jeden Fall, wenn die gelieferte Ware oder Leistung von Dritten oder vom Auftraggeber selbst bearbeitet und/oder verändert wurde. Auch der Bruch von Garantiesiegeln bewirkt das Erlöschen von Gewährleistungs- und Produkthaftpflichtansprüchen des Auftraggebers.

10. Sonderbestimmungen,  Mietgeräte- und Technik Bestimmungen sowie Sorgfaltspflicht

Für Auf- und Abbau, Einstellungsarbeiten, Verkabelungen und die Betreuung von Veranstaltungen durch Techniker wird der jeweils gültige Stundensatz verrechnet. Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Die Geräte dürfen ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient, abgebaut und müssen fachgerecht sowie bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die vom Zeitpunkt der Abholung bzw. Beginn der Zurverfügungstellung bis zur Rückstellung an Mietgeräten- und Technik entstehen und die über eine normale Abnutzung eines Mietgerätes hinausgehen, ungeachtet, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht (z.B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Veruntreuung, Feuer, Naturgewalten, mutwillige Zerstörung oder Beschädigung durch Dritte, etc.). Gegen die vorgenannten Vorfälle ist der Mieter verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Vertragspartner hat eigenverantwortlich für eine störungsfreie Stromversorgung der Anlagen und für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen. Für Folgen, die aus einer unsachgemäßen Handhabung resultieren, ist jedwede Haftung unsererseits ausgeschlossen. Von unserem Fachpersonal wird keinerlei Bewachungs-, Sicherstellungs- und Aufbewahrungsfunktionen vor Ort übernommen. Für verbrauchtes, defektes oder in Verlust geratenes Zubehör, z.B. Lampen, hat der Vertragspartner den Neuwert zu ersetzen. Jedwede Weitergabe der Gerätschaften an dritte Personen ist untersagt. Zwischen Vermieter und Mieter sei ausdrücklich festgehalten, dass der Mietabschluss nur auf Geräte bezogen ist. Für urheberrechtliche Genehmigungen und eventuell erforderliche Bewilligungen hat der Mieter selbst Sorge zu tragen. Dies betrifft alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen bei der Verwendung der Mietgeräte. Bei technischen Defekten während der Mietzeit leisten wir schnellstmöglichen Reparaturservice oder stellen ein Austauschgerät bereit. Es steht dem Vermieter jedoch auch frei, das Mietverhältnis mit diesem Zeitpunkt allenfalls zu beenden. Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.

11. Leistungsverrechnungs- & Stornokonditionen

Der Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag bis auf 3 Tage vor Vertragsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung) Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirkung der Schriftform.

Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber gelten folgende Fristen und Gebühren:

bis zu 4 Monaten vor dem vereinbarten Beginn der Veranstaltung 15 %, bis 30 Tage vor diesem Zeitpunkt 30 % bis 7 Tage vor diesem Zeitpunkt 75 % danach 100 %. Im Falle von Fremdanmietungen sind diese Kosten vom Auftraggeber zur Gänze zu tragen.

Diese Sätze gelten für die vereinbarte Bruttogesamtsumme. Wird die Stornogebühr (Reuegeld) nicht bei Fälligkeit bezahlt, schuldet der Vertragspartner die Stornogebühr der nächsthöheren Stufe.

Darüber hinaus sind STM alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen, die der durch die Stornierung der Vereinbarung entstehen wie z. Bsp. Personalkosten, Transportkosten, Vorrauszahlungen für Mietgegenstände, musikalisches Rahmenprogramm sowie sämtliche sonstige vereinbarten Extraleistungen.

Der Auftraggeber haftet STM darüber hinaus für jeden aus der Stornierung erwachsenden mittelbaren und unmittelbaren Schaden, insbesondere für den teilweisen oder gänzlichen Ausfall des von einem anderen Interessenten in Aussicht gestellten Entgeltes.

STM ist berechtigt, im Fall des Verzuges mit der vollständigen Bezahlung (samt Umsatzsteuer), jederzeit mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

Weiters steht STM das Recht zu, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder bei Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.

Gerätemieten beziehen sich in der Verrechnung auf jeweils einen Tag (24h). Bei Dienstleistungsbeauftragung ist der Auftragnehmer (STM) berechtigt ab der 10. Einsatzstunde da 1.5 fache des pauschalen Entgelts/Gage zu verrechnen. Bei Überschreitung der 15. Einsatzstunde berechtigt uns (STM) dies zur Verrechnung des 2 fachen pauschalen Entgltes/Gage. Diese Sätze beziehen sich auf das Vereinbarte pauschale Entgelt inklusive eventueller Zuschläge (S-F-N).

Sollte der Beauftragung kein konkretes Angebot vorausgehen ist der Auftragnehmer (STM) berechtigt an Staatlichen Feiertagen sowie Sonntagen das doppelte des üblichen Entgeltes/Gage (bei Dienstleistungsbeauftragung) zu verrechnen – andere Preise sind hiervon nicht betroffen. Weiters ist der Auftragnehmer (STM) berechtigt Dienstleistungen welche zwischen 20.00 (8pm) und 06.00 (6am) geleistet werden mit dem 1.5 fachen Satz zu verrechnen.

Bitte beachten Sie das wir Preise/Gagen/Entgelte laufend an Inflation und sich verändernde Marktbedingungen anpassen. Es obliegt dem Auftraggeber sich im Vorfeld der Beauftragung beim Auftragnehmer (STM) über die aktuellen Preise/Gagen/Entgelte zu informieren bzw. ein entsprechendes Angebot einzuholen.

12. Versicherung

Der Vertragspartner ist verpflichtet sich, das mit den Vertragsgegenständen verbundenes Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht,…) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

Der Abschluss der Versicherung ist STM auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners übernimmt STM die Versicherung gegen Vergütung der Kosten.

13 Schutzrechte Dritter / AKM

Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

Der Kunde/Mieter/Auftraggeber hält uns diesbezüglich schad- und klaglos. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. Nutzungsrechte sind vom Kunden zu erwirken und dieser trägt auch die anfallenden Entgelte, einschließlich AKM Gebühren.

Abgaben für etwaige Aufführungsrechte urheberrechtlich geschützter Werke trägt der Auftraggeber.

14. Informationsweiterleitung

STM übernimmt keine Verantwortung/Haftung für mangelhafte oder nicht vorliegende Weiterleitung von relevanten Informationen ( Z.B.: Abläufe, Planung, Zeitpläne, …).  Sollte STM nicht vom Auftraggeber die entsprechenden Informationen zeitgerecht erhalten legen wir jegliche Verantwortung/Haftung zurück. Es liegt nicht in der Verantwortung des Auftragnehmers (STM) diese Informationen selbst zu beschaffen! Entsprechende Informationen müssen vom Auftraggeber entsprechend im Vorfeld – Vertragsrelevante Informationen wie Datum, Ort, Veranstaltung, Gewerk, … bereits bei Anfrage des Auftrages – an STM weitergeleitet werden. Eine entsprechende Beauftragung zu Recherchearbeiten nehmen wir gerne im Vorfeld nach Absprache entgegen.

Sollten wesentliche Informationen (zb für den technischen, inhaltlichen und-oder organisatorischen, … ,  Erfolg relevante Informationen) (im Speziellen auch Information über das vor Ort bei der jeweiligen Veranstaltung zugeteilte/verwendete Equipment – z.B.: welche Beschallungsanlage ist vor Ort, welches Mischpult kommt zum einsatz, …) sowie Informationen die Arte der Veranstaltung sowie involvierter Personen, Künstler, Beteiligter, …,  betreffend nicht im Vorfeld am STM kommuniziert, abgesprochen und weitergeleitet oder gar zurückgehalten werden legen wir jegliche Verantwortung/Haftung zurück. Weiters berechtigt uns dies zur Vertragsauflösung.

15. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wien (1010) vereinbart.

16. Änderungen

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. STM behält sich das Recht vor, dieses AGB jederzeit
zu ändern. Die neuen AGB treten an die Stelle der alten Fassung und werden ab dem Tag ihrer Bekanntmachung sämtlichen neu-abgeschlossenen Verträgen zu Grunde gelegt.

17. Gültigkeit

Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (1010 Wien).

18. Salvatorische Klausel

Sofern zu irgendeiner Zeit eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen nach dem Recht einer Rechtsordnung rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar werden sollte, so berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder einer anderen Rechtsordnung.

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Martin Stoppacher – Sound und Eventengineering, Musikproduktion
Live & Online Services (Mixing, Mastering, Music)

Tel.: +43 / 664 / 3862633
Mail: office@stmedientechnik.at
Web: www.stmedientechnik.at

Geschäftsadresse:

  • Seitenstettengasse 5/37
  • 1010 Wien

VAT/UID-Nummer: ATU73485267

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Aktuell: 2022

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